§ 3 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2013

3. Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten Nationale Allgemeingenehmigung

§ 3.

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn

  1. 1. diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
  2. 2. nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
  3. 3. danach entweder
  1. a) diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
  2. b) Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, die

  1. 1. bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
  2. 2. Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
  3. 3. ein Bestimmungsland haben, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.

(3) Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

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