§ 39t
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39s ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)