§ 39t LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

§ 39t

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 39s ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers anzuwenden.

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