§ 39t LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Laut Z 36 (§ 292 Z 2 und Z 3) LGBl. Nr. 9/2008 gilt folgende Übergangsbestimmung: 2. Die Bestimmung des § 39t gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wird. 3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeberinnen oder Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach § 39t, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

§ 39t

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 39s ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten) der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39s Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

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