Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 9/2008, LGBl. Nr. 63/2010
§ 39t
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39s ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten) der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39s Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
01.12.2010
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