§ 39m LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.2009

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 14/2009 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2008

§ 39m

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die ausgewählte BV-Kasse;
  2. 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMSVG;
  5. 5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;
  6. 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;
  7. 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
  8. 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

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