§ 39m
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die ausgewählte MV-Kasse;
- 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
- 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
- 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002;
- 5. die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
- 6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMVG;
- 7. alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
- 8. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMVG verrechnen darf.
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