§ 39 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

§ 39.

Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)