Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 39.
Ob Lagerbehälter für die Lagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084714
alte Dokumentnummer
N5199450811J
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