Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Transparenzverpflichtung
§ 39.
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 90 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
- 1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
- 2. technische Spezifikationen,
- 3. Netzmerkmale,
- 4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
- 5. Entgelte einschließlich Rabatte sowie
- 6. allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.
(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Bereitstellungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132595
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