§ 39 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Transparenzverpflichtung

§ 39.

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des § 90 - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:

  1. 1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
  2. 2. technische Spezifikationen,
  3. 3. Netzmerkmale,
  4. 4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie
  5. 5. Entgelte einschließlich Rabatte.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

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