vgl. § 69a Abs. 1
Prüfungszeugnisse
§ 39.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
- 2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
- 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
- 4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
- 5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit „Nicht genügend“;
- 6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
- 7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
- 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
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