Prüfungszeugnisse
§ 39.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Schule;
- 2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
- 3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
- 4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38;
- 5. allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (§ 40);
- 6. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
- 7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.
(3) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
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