§ 39 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Wahlkommission

Durchführung der Wahl

§ 39.

(1) Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei‑ vom Präsidenten abgesehen ‑ an Lebensjahren ältesten Richtern des Gerichtshofes, die an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes nicht verhindert sind, besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe der in ein zur Verfügung gestelltes Wahlkuvert gesteckten amtlichen Stimmzettel an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter derjenigen Bezirksgerichte, die nicht im selben Amtsgebäude wie der Gerichtshof erster Instanz untergebracht sind, haben am Wahltag die amtlichen Stimmzettel in verschlossenen Wahlkuverts dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der die ungeöffneten Kuverts mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich der Wahlkommission vorzulegen hat.

Schlagworte

Bevollmächtigung, Kommission, Wahldurchführung, Briefumschlag,

Krankheit, Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048368

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