§ 39 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Wahlkommission.

Durchführung der Wahl.

§ 39

(1) § 39.Zur Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und den zwei rangältesten Mitgliedern des Gerichtshofes besteht.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Der Richter, der infolge Erkrankung, Beurlaubung oder dienstlicher Abwesenheit an der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes verhindert ist, kann einen wahlberechtigten Richter zur Ausübung des Stimmrechtes schriftlich bevollmächtigen; die Vollmacht ist zu den Wahlakten zu nehmen.

(3) Das Wahlrecht ist durch Übergabe oder Übersendung des nicht unterfertigten, unter Umschlag gehaltenen Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Richter der Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes des Gerichtshofes erster Instanz haben am Wahltag ihre Stimmzettel unter Umschlag dem Vorsteher des Bezirksgerichtes zu übergeben, der sie mit einem Verzeichnis der Richter, die das Stimmrecht ausgeübt haben, unverzüglich an die Wahlkommission einzusenden hat.

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