§ 39 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1994

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 39.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:
  1. a) „Religion“,
  2. b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
  3. c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
  4. d) „Geschichte und Sozialkunde“,
  5. e) „Geographie und Wirtschaftskunde“,
  6. f) „Mathematik“ oder
  7. g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden und
  1. 4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Physik“,
  2. b) „Biologie und Umweltkunde“,
  3. c) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,
  4. d) „Bildnerische Erziehung“,
  5. e) „Werkerziehung“,
  6. f) „Leibesübung“ oder
  7. g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 3 lit. g gewählt wurde.

(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.

Schlagworte

Horterziehung, Kinderliteratur

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12125483

alte Dokumentnummer

N7199439509J

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