Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 39.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie)“,
- 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung)“,
- 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfunsgebiete:
- a) „Religion“,
- b) „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“,
- c) „Lebende Fremdsprache (Englisch)“,
- d) „Geschichte und Sozialkunde“,
- e) „Geographie und Wirtschaftskunde“,
- f) „Mathematik“ oder
- g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden und
- 4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Physik“,
- b) „Biologie und Umweltkunde“,
- c) „Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“,
- d) „Bildnerische Erziehung“,
- e) „Werkerziehung“,
- f) „Leibesübung“ oder
- g) Prüfungsgebiet in Entsprechung eines allfälligen schulautonomen Pflichtgegenstandes im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden, sofern nicht ein Prüfungsgebiet gemäß Z 3 lit. g gewählt wurde.
(2) Hinsichtlich des Umfanges des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b ist § 33 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 lit. c umfaßt die Pflichtgegenstände „Musikerziehung“ und „Instrumentalunterricht“.
Schlagworte
Horterziehung, Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125484
alte Dokumentnummer
N7199439510J
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