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§ 39 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit

§ 39

Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen.

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