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§ 38 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 38

(1) Im Falle des § 36 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

(3) Im Falle des § 36 Abs. 7 hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(4) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

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