Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit
§ 37
(1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.
(2) Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,
- 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
- 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
- 3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(3) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
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