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§ 39 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 39.

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

  1. 1. der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. 2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
  1. unentgeltlich befördert.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204128

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