§ 39 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 39.

Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden

  1. 1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und
  2. 2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
  1. unentgeltlich befördert.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016074

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