§ 39.
Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden
- 1. der Führhund eines blinden Fahrgastes und
- 2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
- unentgeltlich befördert.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016074
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