5. Teil
Erzeuger Unabhängige Erzeuger
§ 39.
(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige Erzeuger berechtigt sind,
- 1. in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
- 2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
- 3. unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Z 1 und 2 Genannten auch über Direktleitungen zu versorgen.
(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichzustellen.
Schlagworte
Deponiegas, Windenergie, Genehmigungsvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090679
alte Dokumentnummer
N5199853404L
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