§ 39 ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2004

§ 39.

Betriebseinstellung.

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder ‑ im Falle der Verhinderung desselben ‑ kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40049853

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