§ 39.
Betriebseinstellung.
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128951
alte Dokumentnummer
N8190719162L
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