§ 38a StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1986

§ 38a

(1) § 38a.Bis zur Höhe der gemäß § 4 Z 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 verfügbaren Mittel wird zum Ausgleich von Härten nach Nuklearereignissen vom Bund ein finanzieller Beitrag unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. 1. Die Schäden oder Vermögensnachteile müssen durch behördliche Anordnungen gemäß § 38 nach dem 30. April 1986 bei physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, jedoch ausschließlich auf Grund von Anordnungen gemäß § 38, entstanden sein, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz stehen.
  2. 2. Zu den Schäden oder Vermögensnachteilen gemäß Z 1 zählen:
  1. a) Schäden, die durch die Vernichtung oder Beschlagnahme von Erzeugnissen entstanden sind.
  2. b) Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Erzeugnisse auf Grund behördlicher Anordnungen zur Gesundheitsvorsorge nicht in Verkehr gebracht werden durften oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten.
  3. c) Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sind, daß Maßnahmen gesetzt werden mußten, um die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln aufrecht zu halten oder die durch entsprechende Entsorgungsmaßnahmen eingetreten sind.
  4. d) Vermögensnachteile, die mit der Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln im Zusammenhang stehen und im Zuge der Weiterverarbeitung von nicht verkehrsfähig gewordenen Produkten entstanden sind. Schäden oder Vermögensnachteile, die über die in lit. a bis d angeführten hinausgehen, oder Folgekosten werden nicht abgegolten.
  1. 3. Bei der Beitragsleistung des Bundes ist von dem objektiv zu ermittelnden gemeinen Wert einer Sache (Verkehrswert) oder dem tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteil auszugehen. Eine darüber hinausgehende Beitragsleistung des Bundes oder die Berücksichtigung finanzieller Folgeschäden ist ausgeschlossen. Von dieser Bemessungsgrundlage ausgehend ist der Beitrag des Bundes mit 75 vH zu pauschalieren. Entschädigungen, die der Antragsteller von welcher Stelle immer erhalten hat oder noch erhält, sind auf die pauschalierte Bundesleistung anzurechnen.

(2) Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Beiträge des Bundes Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

(3) Die Abwicklung der Beitragsleistung des Bundes hat im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgangsweise bei der Abwicklung von Schadenfällen nach Naturkatastrophen im Sinne des Katastrophenfondsgesetzes 1986 Bedacht zu nehmen. Über das Ausmaß der Beitragsleistung des Bundes entscheidet im Einzelfall der Landeshauptmann endgültig. Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Länder durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, die ua. die Art und Weise der Erhebung des Schadens oder des Vermögensnachteiles, die Abwicklung der Beitragsleistung sowie das Ausmaß des finanziellen Beitrages für die jeweiligen Beitragsempfänger regeln.

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