§ 38a StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Behördliche Nachschau und Überprüfungen

§ 38a.

(1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass

  1. 1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,
  2. 2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,
  3. 3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder
  4. 4. im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweckmäßig ist,

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.

(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Schlagworte

Geschäftsstunden, Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035105

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