Behördliche Nachschau und Überprüfungen
§ 38a.
(1) Die Organe der Behörde sind befugt, an Orten, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass
- 1. Anlagen zum Umgang mit Strahlenquellen errichtet oder betrieben werden,
- 2. ein sonstiger Umgang mit Strahlenquellen erfolgt,
- 3. an ihnen gemäß § 38 Abs. 2 getroffenen Interventionsmaßnahmen zuwidergehandelt wird oder
- 4. im Falle des § 37 Abs. 3 an diesem Ort die Ziehung von Proben zur Feststellung der radioaktiven Kontamination zweckmäßig ist,
- Nachschau zu halten und dabei zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen Überprüfungen durchzuführen, Einschau in die auf Grund dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen sowie Proben im erforderlichen Ausmaß zu ziehen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines zur Vertretung nach außen berufenen Betriebsorgans vorzunehmen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes sowie jeder nicht unbedingt erforderliche Eingriff in Rechte Dritter vermieden wird. Soweit die Nachschau militärische Anlagen und militärische Liegenschaften betrifft, sind die Veranlassungen im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft zu treffen.
(3) Der Betriebsinhaber sowie jedermann, der an diesem Ort anwesend ist, hat die Kontrollen und Probenziehungen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten, alle zur Kontrolle und Probenziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Schlagworte
Geschäftsstunden, Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035105
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