§ 38 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 38

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufspiloten sind insbesondere:

  1. a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges sowie jener Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise der Motorflugzeuge, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladen und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
  2. b) Luftnavigation (insbesondere Instrumentenkunde, Kartenkunde, Berechnung von Kompaßkursen, Bestimmung von Flugwegen mit Flugzeitberechnung, Erstellung von Flugplänen, Windberechnung während des Fluges, Korrektur der Abtrift) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Navigationsverfahren mit Hilfe der Bordfunkgeräte),
  3. c) Flugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Windarten, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Gefahren der Vereisung, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  4. d) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Berufspiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung und das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht).

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