§ 38 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Theoretische Berufspilotenprüfung

§ 38

§ 38. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufspiloten sind in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände.

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