Abschnitt VI
Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten
§ 38
(1) § 38.Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
- 1. ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
- 2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist,
- 3. einem Grundlehrgang unterzogen werden, soweit sich der Rechtsträger hiezu im Sinne von § 18a Abs. 2 bereit erklärt hat, oder
(BGBl. Nr. 575/1983, Art. II Z 2; Art. IV Z 1 der Kundmachung)
- 4. bei Nichtzutreffen der Z 3 angewiesen werden, an einem vom Bundesministerium für Inneres für solche Fälle veranstalteten Lehrgang teilzunehmen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45a)
(2) Falls der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflichtung nach Abs. 1 Z 3 und 4 nicht nachkommt, geht diese - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Rechtsträgers nach § 67 - auf den Bundesminister für Inneres über. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45c)
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)
(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)
(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Personen als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungieren. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)
(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 45b)
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