BVG: Art. I, BGBl. Nr. 598/1988; ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 598/1988;
Abschnitt VI
Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten
§ 38.
(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
- 1. ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
- 2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist.
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000)
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.
(4) Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Einrichtung, für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden bei Ausübung ihres Dienstes vorzusorgen, richtet sich nach den Rechtsvorschriften für diejenigen Personen, die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.
(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.
(7) Der Bundesminister für Inneres kann die Art, den Umfang und die Dauer der Belehrung und der Einschulung nach Abs. 1 Z 1 und 2 durch Verordnung näher bestimmen.
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