Prüfungsausschuß – Steuerberater
§ 38.
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater hat sich zusammenzusetzen aus:
- 1. einem Vorsitzenden,
- 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
- 3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Aus dem Kreis der Landesprüfungsausschüsse ist je ein Vorsitzender und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden und deren Stellvertreter der Landesprüfungsausschüsse sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(4) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
- 1. der Berufsangehörigen,
- 2. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,
- 3. der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
- 4. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
- 5. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(6) Die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse haben für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Prüfungskommissionen zu bilden.
(7) Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
- 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
- 2. mindestens drei Prüfungskommissäre.
(8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter und die Vorsitzenden der Landesprüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40152513
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)