§ 38 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Prüfungsausschuß - Steuerberater

§ 38

(1) § 38.Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Steuerberater haben sich zusammenzusetzen aus:

  1. 1. einem Vorsitzenden,
  2. 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. 3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.

(4) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen zu bestellen sind, sind aus dem Stand der Beamten des Höheren Finanzdienstes der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion zu entnehmen.

(5) Jene Prüfungskommissäre, die auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen sind, sind zu entnehmen dem Kreis

  1. 1. der Berufsangehörigen,
  2. 2. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
  3. 3. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(6) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Steuerberater sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:

  1. 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
  2. 2. mindestens drei Prüfungskommissäre.

(7) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

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