§ 38 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 38

(1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung ist der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert, der dritte und sind alle drei verhindert, der vierte Vizepräsident berufen.

(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat der Vizepräsident die Wahl eines neuen Präsidenten zu veranlassen. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten. Die Funktion der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt.

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