§ 38 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 38

(1) § 38.Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.

(3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer insofern Bedacht zu nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den Ländergruppen Wien - Niederösterreich - Burgenland, ferner Steiermark - Oberösterreich - Salzburg sowie Kärnten - Tirol - Vorarlberg besetzt werden.

(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat,

  1. 1. wenn der Präsident einer Landeskammer betroffen ist, der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und
  2. 2. wenn der Präsident der Bundeskammer betroffen ist, der Vizepräsident nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung

    einzuberufen, die jedenfalls den Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Präsidenten" enthalten muß. Für diese Wahl des neuen Präsidenten ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten.

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