§ 38 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Strafbestimmung

§ 38.

Wer über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203559

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