§ 38 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Strafbestimmung

§ 38.

Wer über das Transparenzportal abrufbare Daten verwendet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143301

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