§ 38 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mitteilungen

§ 38.

(1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Personenstandsbehörde, die die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ermittelt, hat dieses unverzüglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in den Fällen mitzuteilen, in denen wenigstens einer der Verlobten ein Drittstaatsangehöriger ist.

(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden mitzuteilenden Daten eine Statistik über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Sterbefälle zu erstellen. Die Mitteilungspflicht gegenüber der Statistik Österreich schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an diese Stelle bekannt gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113201

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