§ 38 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Mitteilungen

§ 38

(1) § 38.Personenstandsbehörden haben Vorgänge, deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden oder für Gerichte zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Behörden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde auf Grund des Hebammengesetzes BGBl. Nr. 310/1994 (HebG), und des § 27 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an dieses Amt bekanntgegeben werden.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde schriftlich mitzuteilen.

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