Mündliche Prüfung
§ 38.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,
- 1. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder
- 5. den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
- 6. eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder
- 7. eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171667
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