§ 38 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Mündliche Prüfung

§ 38.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand oder die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde bzw. unterrichtet wurden,

  1. 1. den fachtheoretischen Lehrstoffbereich des besuchten Ausbildungsschwerpunktes oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie (und Warenlehre)“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
  6. 6. eine Kombination der Pflichtgegenstände „Geschichte und Kultur“ und „Politische Bildung und Recht“ oder
  7. 7. eine Kombination der Pflichtgegenstände „Prozessgestaltung“ und „Projektmanagement und Produktpräsentation“.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171667

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)