§ 38 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Diplomarbeit

§ 38.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. 1. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt (ausgenommen den Fremdsprachenschwerpunkt) oder
  2. 2. einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küche und Service“ sowie „Bewegung und Sport“, und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
  1. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  2. b) „Ernährung“.

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