Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Kraftstoffbetriebe
§ 38.
(1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051342
alte Dokumentnummer
N3199118234J
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