Flüssiggasbetriebe
§ 38
(1) § 38.Flüssiggasbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in oder aus denen Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge abgegeben wird (Flüssiggas-Abgabebetriebe) und Betriebe, für deren Rechnung Flüssiggas an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert wird (Flüssiggas-Lieferbetriebe). Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Wer einen Flüssiggasbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
(3) Wer außerhalb eines Flüssiggas-Abgabebetriebes eine Anlage zur Abgabe von Flüssiggas als Treibstoff an Kraftfahrzeuge einrichtet, hat dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, binnen einer Woche nach ihrer Fertigstellung den Standort der Anlage schriftlich anzuzeigen.
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