Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
§ 38.
Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
10003737
Dokumentnummer
NOR40076183
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)