2. Abschnitt
Studien Studiengänge
§ 38.
(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge (§ 35 Z 1) einzurichten.
(2) Studiengänge schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
(3) Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Studien angeboten und geführt werden.
(4) An Hochschulen für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)