§ 38 HG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2017

Tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

2. Abschnitt

Studien Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 38.

(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Bachelor- und Masterstudien (§ 35 Z 1 und 1a) zur Erlangung eines Lehramtes einzurichten.

(2) Bachelorstudien schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab. Bachelorstudien werden nach folgender Bildungshöhe angeboten:

  1. 1. Primarstufe und
  2. 2. Sekundarstufe (Allgemeinbildung oder Berufsbildung).

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(2b) Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes bauen auf einschlägigen Bachelorstudien gemäß Abs. 2 auf und schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education („MEd“) ab. Sie haben fachliche Vertiefungen der Inhalte des Bachelorstudiums oder Erweiterungen vorzusehen. Im Fall einer Erweiterung hat deren Umfang anstelle von 60 ECTS-Credits mindestens 90 ECTS-Credits zu betragen. Die im Schulorganisationsgesetz genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen

(2c) Die Zuständigkeit für das jeweilige Lehramt richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon bestandenen bisherigen Kompetenzverteilung. Neue Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die darüber hinausgehen, können nur in Kooperation mit einer (oder mehreren) Universität(en) und bzw. oder ausländischen Hochschulen angeboten werden. Angebote von Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können daher nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Universität(en) bzw. ausländischen Hochschulen – jeweils mit dem Recht zur Verleihung von Doktorgraden in facheinschlägigen Studien – gemeinsam eingerichteten Studiums im Sinn des § 35 Z 4a angeboten und geführt werden und haben mindestens 90 ECTS-Credits zu umfassen. § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, findet auf die von den Universitäten angebotenen Masterstudien Anwendung.

(3) Bachelor- oder Masterstudien können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und geführt werden. Davon unberührt bleibt die Kooperationsverpflichtung gemäß Abs. 2c.

(3a) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten und Inklusive Pädagogik in einem angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen.

(4) An der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.

Schlagworte

Agrarpädagogik, Beratungsdienst, Sonderpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196574

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