§ 38 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

2. Abschnitt

Studien Studiengänge

§ 38.

(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Studiengänge (§ 35 Z 1) einzurichten.

(2) Studiengänge schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.

(3) Studiengänge können auch als gemeinsame Studienprogramme angeboten und geführt werden.

(4) An Hochschulen für Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst“.

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