Vollziehung
§ 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 4. hinsichtlich des § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;
- 5. hinsichtlich des § 30 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Inneres;
- 6. im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1).
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40232096
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