§ 37 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37

(1) § 37.Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:

  1. 1. Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
  2. 2. wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
  3. 3. technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
  4. 4. begleitende Betreuung von Studierenden;
  5. 5. Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
  6. 6. Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
  7. 7. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
  8. 8. die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.

(3) Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

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