§ 37 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37.

(1) Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:

  1. 1. Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
  2. 2. wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
  3. 3. technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
  4. 4. begleitende Betreuung von Studierenden;
  5. 5. Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;
  6. 6. Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
  7. 7. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
  8. 8. ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.

(3) Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Leitungsbetrieb, Planungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016572

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