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§ 37 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Gegenstand des Programms

§ 37.

(1) Gegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.

(3) Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.

(4) Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270011

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